Direktiven der Sternenflotte

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Direktiven der Sternenflotte

1. Direktive:

Betrifft: Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen.
Die Hauptdirektive verbietet allen Raumschiffen und Angehörigen der Sternenflotte jegliche Einmischung (*) in die normale Entwicklung fremder Kulturen und Gesellschaften. Die Einhaltung dieser Richtlinie steht über dem Schutz von Raumschiffen und Angehörigen der Sternenflotte. Verluste werden toleriert, soweit sie zur Einhaltung dieser Direktive erforderlich sind.

(*) Mit Einmischung ist bei einem Planeten, der in seiner Entwicklung zu einer technologischen Zivilisation Fortschritte macht, insbesondere gemeint, Hinweise über den Weltraum, andere Planeten oder Zivilisationen zu geben.


2. Direktive:

Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen.
Unter keinen Umständen, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besatzung zu schützen, darf ein Offizier der Sternenflotte einer intelligenten Lebensform vorsätzlich Schaden oder Verletzungen zufügen, außer wenn eine solche Handlung im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird.


3. Direktive:

Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen.
Es ist die Pflicht eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos zu bemühen, um die Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen, auch wenn er dabei sich selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufügt, ist eine gleichwertige Verletzung wie Verstoß gegen die Direktive 2.


4. Direktive:

Betrifft: Befolgung der Befehle Vorgesetzter.
Ein Offizier soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nach seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn sich diese gegen die Direktiven 1, 2 und 3 wenden.


5. Direktive:

Betrifft: Schutz der Föderation.
Ein Offizier soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Vereinten Föderation der Planeten, dessen Mitgliedsplaneten, deren Vertreter und die Sternenflotte zu beschützen, außer wenn diese Handlungen gegen die Direktiven 1?, 2?,3? oder 4? verstoßen.


6. Direktive:

Betrifft: Selbstzerstörung bei Verseuchung.
Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am Ende von 24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist, sollte das Schiff zerstört werden, um andere Lebensformen oder Schiffe vor der Verseuchung zu bewahren.


7. Direktive:

Betrifft: Verbot des Eintritts in Hoheitsgebiete anderer Völker/Staaten.
Keinem Föderationsschiff ist es erlaubt, in das Hoheitsgebiet eines anderen Volkes/Staates einzutreten. Ein Eintritt in die Hoheitsgebiete anderer Völker/Staaten ist nur dann gestattet, wenn die Föderation durch völkerrechtliche Abkommen und Verträge mit den jeweiligen Völkern/Staaten berechtigt wurde. Ein solcher Eintritt in das Hoheitsgebiet anderer Völker/Staaten hat nur im Rahmen und unter den Bedingungen der jeweiligen völkerrechtlichen Abkommen und Verträge mit den jeweiligen Völkern/Staaten zu erfolgen. Ausnahmsweise kann ein Eintritt in das Hoheitsgebiet anderer Völker/Staaten auch auf Grund der Direktiven 1 bis 5 gerechtfe


8. Direktive:

Betrifft: Verbot des Anflugs von unter Quarantäne gestellten Planeten und Sonnensystemen.
Kein Föderationschiff darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen, das von der Vereinten Föderation der Planeten unter Quarantäne oder kulturelles Verbot gestellt wurde, außer wenn dieser Kontakt durch die Direktiven 1 bis 5 nötig wird.


9. Direktive:

Betrifft: Verantwortung und Strafverfolgung.
Ein Offizier der Sternenflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Vereinten Föderation der Planeten, seiner Mitgliedsplaneten und seiner Vertreter, die Sternenflotte eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Außenautoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.


10. Direktive:

Betrifft: Vertragsordnung und Hilfestellung für die Vertragspartner.
Ein Offizier der Sternenflotte soll bei Verträgen und Vereinbarungen der Vereinten Föderation der Planeten und seiner Mitgliedsplaneten jede Hilfe oder Beistand zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten Verträge und Vereinbarungen benötigt wird.


11. Direktive:

Betrifft: Hilfestellung für planetarische Zivilisationen.
Es ist die Pflicht eines Offiziers, Hilfe und Unterstützung zu geben, die von einer planetarischen Zivilisation in Krisenzeiten benötigt wird, außer wenn ein solcher Planet in den Bedingungen der Hauptdirektive steht oder die Hilfe gegen die Direktiven 1 bis 5 verstößt.


12. Direktive:

Betrifft: Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen.
Solange er die Uniform der Sternenflotte trägt, ist es einem Offizier verboten, Feinde der Vereinten Föderation der Planeten mit Informationen oder ähnlichem zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Föderation, seine Mitgliedsplaneten oder seine Vertreter darstellen.


13. Direktive:

Betrifft: Gebührliches Benehmen.
Ein Offizier soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen zurückfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten zeigen.


14. Direktive:

Betrifft: Pflichtentbindung.
Ein Offizier kann jeder Zeit von seiner Pflicht entbunden werden, wenn er vom Schiffsarzt oder von mindestens 2 Offizieren des Kommandostabs, die eine zuständige Prüfung durchgeführt haben, medizinisch oder psychologisch für untauglich befunden wird.


15. Direktive:

Betrifft: Verurteilung an Bord.
Ein Offizier kann von mindestens drei Offizieren von Kommandorang durch ein Kriegsgericht an Bord für Verbrechen verurteilt werden, die er in Verletzungen von allgemeinen Direktiven der Sternenflotte oder von Gesetzen der Föderation begangen hat.


16. Direktive:

Betrifft: Kommandoübernahme bei Abwesenheit des kommandierenden Offiziers.
In der Abwesenheit des kommandierenden Offiziers oder wenn dieser getötet, als untauglich oder unfähig betrachtet wird, soll der ranghöchste Offizier, auch wenn er nicht zum stehenden Bordpersonal gehört, das Kommando übernehmen.


17. Direktive:

Betrifft: Verbot der Meuterei.
Es ist einem Offizier verboten, eine Meuterei gegen seinen Vorgesetzten anzuzetteln oder an ihr beteiligt zu sein. Meuterei zieht die gleiche Bestrafung nach sich wie der Verstoß gegen Direktive 4?.


18. Direktive:

Betrifft: Verbot von Rauschmitteln während des Dienstes.
Es ist einem Offizier verboten, irgendeine rauschbewirkende Substanz während des Dienstes, Alarmzustandes oder in übermäßigen Mengen zu benutzen. Dazu zählen: Halluzinogene, Beruhigungs- und Aufputschmittel, Ethylalkohol, Nikotin und Haschprodukte. Akzeptable Mengen dieser Stoffe dürfen außer Dienst, oder wenn sie von einem Arzt verschrieben sind, benutzt werden.


19. Direktive:

Betrifft: Hilfe sowie Maßnahmen gegenüber Föderations- und anderen Schiffen.
Föderationschiffe sollen jede Hilfe und Unterstützung geben, die von registrierten privaten oder kommerziellen Schiffen der Vereinten Föderation der Planeten gebraucht wird, und sie sind befugt, disziplinarische oder offensive Handlungen gegen gesetzesbrechende Schiffe, die im Gebiet der Vereinten Föderation der Planeten operieren, zu unternehmen.


20. Direktive:

Betrifft: Verbot des Transportes illegaler Substanzen, Waffen; Beschlagnahme von Schmuggelware.
Einem Föderationsschiff ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die von der Föderation als illegal betrachtet wird, oder einen Menge, die illegal ist, oder eine nicht von der Handelsbehörde der Föderation registrierte Waffe zu transportieren. Föderationsschiffe sind bevollmächtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches verdächtigt wird, Schmuggelware zu transportieren, die dann beschlagnahmt werden kann.


21. Direktive:

Betrifft: Hilfe für in der Entwicklung stagnierender oder von Nichteingeboreneren beherrschten Planeten.
Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung keine Fortschritte macht, der beherrscht oder auf eine andere Art von Nichteingeborenen kontrolliert wird, darf ein Offizier Veränderungen in der sozialen Struktur vornehmen, mit dem Ziel den besagten Planeten auf den Kurs in eine technologische Zivilisation zu setzen. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.


22. Direktive:

Betrifft: Vernichtung intelligenten Lebens.
Die Vernichtung einer oder mehrerer intelligenter Lebensformen ist nur erlaubt, um einen Verstoß gegen die Hauptdirektive zu verhindern, und auch nur falls keine andere Möglichkeit zur Verhinderung dieses Verstoßes zur Verfügung steht. Jeder Mißbrauch dieser Order ist gleichwertig mit einem Verstoß gegen die Direktive 2.


23. Direktive:

Betrifft: Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf einem Planeten.
Die Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberfläche eines Planeten ist nur dann genehmigt, wenn die Einwohner des besagten Planeten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Hauptdirektive begangen haben. Solch eine Aktion darf nur von einem kommandierenden Offizier vom Rang eines Captains oder höher befohlen werden. Der Offizier trägt die alleinige Verantwortung für diesen Befehl. Jeder Mißbrauch ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.